Als Heilpraktiker willst du auf deiner Website zeigen, wie du arbeitest, ohne dass eine Abmahnung im Briefkasten landet. Die Grenzen setzt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Es verbietet dir nicht, deine Praxis vorzustellen. Es verbietet irreführende Aussagen, Erfolgsversprechen und eine Reihe bestimmter Werbemittel (§ 3 HWG, § 11 HWG).
Dieser Ratgeber geht die Regeln, die für eine Praxis-Website und einen Blog zählen, nacheinander durch. Jede Regel verlinkt auf das Gesetz selbst, damit du den Wortlaut nachlesen kannst.
Was ist das HWG und gilt es für deine Praxis?
Das HWG gilt für dich, sobald deine Seite über Krankheiten spricht. Es erfasst Werbung für Arzneimittel und für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Aussage auf Krankheiten bezieht. Gemeint ist das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen (§ 1 HWG). Deine Behandlungen fallen darunter, wenn du sie für ein Gesundheitsproblem bewirbst.
Das Gesetz unterscheidet außerdem zwei Arten von Lesern. Angehörige der Heilberufe und des Heilgewerbes gelten als Fachkreise im Sinne des Gesetzes (§ 2 HWG). Mehrere Regeln in § 11 und § 12 gelten nur für Werbung außerhalb der Fachkreise, also für alle anderen (§ 11 HWG, § 12 HWG). Eine öffentliche Website kann jeder lesen. Geh also davon aus, dass diese Regeln für sie gelten.
Imagewerbung und Werbung für eine Behandlung
Gerichte ziehen noch eine weitere Grenze. Das HWG erfasst Werbung für bestimmte Produkte, nicht die allgemeine Werbung für Ansehen und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. Was eine Werbung ist, hängt von ihrem Gesamteindruck ab (OLG Nürnberg, 3 U 2204/20, 2021, unter Verweis auf frühere BGH-Urteile).
Das Gericht sprach über Produkte, nicht über Behandlungen. Den Test auf deine Seiten anzuwenden, ist deshalb eine Abwägung. Eine Seite über dich, deine Ausbildung und deine Räume geht eher in Richtung Imagewerbung. Eine Seite, die eine Methode für eine Beschwerde bewirbt, geht in die andere Richtung.

Was passiert, wenn du dich irrst
Viele Verstöße gegen das HWG sind Ordnungswidrigkeiten. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen, bei fahrlässiger irreführender Werbung bis zu 20.000 Euro (§ 15 HWG, Rechtsstand 2026). Irreführende Werbung nach § 3 kann zudem eine Straftat sein, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 14 HWG).
Es gibt noch einen zweiten Weg. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht die Regel des HWG zur Fernbehandlung als Marktverhaltensregel. Ein Verstoß ist damit auch unlauterer Wettbewerb (BGH-Pressemitteilung zu I ZR 146/20, 2021, § 3a UWG). Mitbewerber und qualifizierte Verbände können dann verlangen, dass du es unterlässt (§ 8 UWG). Sie sollen dich abmahnen, bevor sie vor Gericht gehen (§ 13 UWG).
Was darf deine Heilpraktiker-Website sagen?
Eine ganze Menge, solange es stimmt und kein Ergebnis verspricht. Du kannst dich vorstellen, deine Ausbildung, deine Methoden, deine Preise und deine Räume. Das HWG regelt, wie du Aussagen zur Gesundheit machst. Es entscheidet nicht darüber, ob deine Praxis sichtbar sein darf.
- Wer du bist und deine Ausbildung. Gib sie genau so an, wie sie ist. Das HWG nennt unwahre oder täuschende Angaben über Person, Ausbildung, Befähigung oder Erfolge der Beteiligten irreführend (§ 3 Nr. 3 b HWG).
- Fotos von dir bei der Arbeit. Eine Reform von 2012, in Kraft seit dem 26. Oktober 2012, hob das alte Verbot auf, Angehörige der Heilberufe in Berufskleidung zu zeigen (Pharmazeutische Zeitung, 5. Februar 2013, Änderungshistorie von § 11 HWG).
- Deine Methoden, beschrieben als das, was in einer Sitzung passiert. Das HWG nennt es irreführend, einem Verfahren oder einer Behandlung eine therapeutische Wirkung zuzuschreiben, die es nicht hat (§ 3 Nr. 1 HWG).
- Praktische Angaben. Preise, Öffnungszeiten, Terminbuchung und Anfahrt sind keine Aussagen zur Gesundheit.
Die Hürde für eine Wirkaussage ist hoch
Deutsche Gerichte legen an Gesundheitswerbung strenge Maßstäbe an. Eine Aussage zur Gesundheit ist nur erlaubt, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (LG Bamberg, 13 O 160/23, 2024, unter Verweis auf BGH I ZR 204/19 von 2020). In der Regel, so das Gericht, heißt das: eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich beschwert, beweisen, dass deiner Aussage dieser Beleg fehlt. Die Beweislast kann aber auf dich übergehen. Ein Beispiel des Gerichts: Du wirbst mit einer umstrittenen Ansicht, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (LG Bamberg, 13 O 160/23, 2024).
Daraus folgt das sicherere Muster. Beschreibe, was du tust und wie eine Sitzung abläuft. Lass weg, was sie bei einer Krankheit bewirkt.

Was verbietet das Heilmittelwerbegesetz auf deiner Website?
Für eine Praxis-Website zählen vor allem fünf Regeln. Vier davon sind feste Verbote. Die Regel zu Patientenaussagen und Bildern greift nur, wenn der Inhalt missbräuchlich, abstoßend oder irreführend ist. Vorher-Nachher-Vergleiche bei Schönheitsoperationen sind der strengere Fall.
| Regel | Was sie sagt | Festes Verbot oder mit Bedingung |
|---|---|---|
| Erfolgsversprechen (§ 3 Nr. 2 a) | Irreführend ist, fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten | Festes Verbot |
| Patientenaussagen und Vorher-Nachher-Bilder (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 5, 11) | Verboten, wenn missbräuchlich, abstoßend oder irreführend; Krankengeschichten auch, wenn sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können | Mit Bedingung; Vorher-Nachher-Vergleiche sind nur bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit fest verboten |
| Angst und „besser damit“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | Keine Aussagen, nach denen die Gesundheit ohne das Arzneimittel leidet oder mit ihm besser wird | Festes Verbot, formuliert für Arzneimittel |
| Homöopathische Arzneimittel mit Anwendungsgebiet (§ 5) | Registrierte homöopathische Arzneimittel dürfen nicht mit Anwendungsgebieten beworben werden | Festes Verbot |
| Die Krankheitsliste (§ 12 und Anlage) | Werbung darf sich nicht auf das Beseitigen oder Lindern der genannten Krankheiten beziehen | Festes Verbot für die genannten Gruppen |

Patientenbewertungen und Vorher-Nachher-Bilder
Die Reform von 2012 hat Vorher-Nachher-Fotos freigegeben, außer bei Schönheitsoperationen (Pharmazeutische Zeitung, 5. Februar 2013). Heute sind Äußerungen Dritter außerhalb der Fachkreise nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwendet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG). Dazu gehören auch Dank- und Empfehlungsschreiben. Bilder von krankheitsbedingten Veränderungen des Körpers oder von der Wirkung eines Arzneimittels im Körper unterliegen demselben Test (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG).
Ein Freibrief ist das nicht. Eine Bewertung, nach der deine Methode gewirkt hat, kann ihr trotzdem eine Wirkung zuschreiben, die sie nicht hat. Das verbietet § 3 (§ 3 Nr. 1 HWG). Krankengeschichten bleiben verboten, wenn eine ausführliche Beschreibung den Leser zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG).
§ 11 sagt nicht genau, was eine Aussage irreführend macht, und § 3 nennt nur Beispiele. Bei dieser Regel lohnt sich der Blick eines Anwalts auf deine konkrete Seite am meisten.
Werbung mit der Angst
Das HWG verbietet außerhalb der Fachkreise Aussagen, nach denen die Gesundheit ohne ein Arzneimittel leiden oder durch es besser werden könnte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG). Der Wortlaut nennt Arzneimittel. Wirbt deine Seite für ein Arzneimittel, das du einsetzt, trifft dich die Regel direkt.
Die Krankheitsliste in § 12
Außerhalb der Fachkreise darf sich Werbung für Behandlungen nicht auf das Beseitigen oder Lindern der Krankheiten beziehen, die in der Anlage zu § 12 stehen (§ 12 Abs. 2 HWG). Die Anlage nennt für den Menschen vier Gruppen (Anlage zu § 12 HWG):
| Gruppe | Was sie umfasst |
|---|---|
| 1 | Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Infektionen durch meldepflichtige Krankheitserreger |
| 2 | Bösartige Neubildungen |
| 3 | Suchtkrankheiten, außer Nikotinabhängigkeit |
| 4 | Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts |
Die Ausnahme in Gruppe 3 hat eine praktische Seite. Der VUH ist ein Verband unabhängiger Heilpraktiker. Sein Rechtsberater liest die Ausnahme so, dass Werbung für die Behandlung der Nikotinabhängigkeit grundsätzlich erlaubt ist. Das gilt, wenn die Werbung nicht irreführt und die übrigen Regeln des HWG einhält (VUH, Rechtsfrage des Monats, 2019).
Darfst du für Beratung per Video oder E-Mail werben?
Hier ist Vorsicht nötig, denn die Regel ist streng und zum Teil ungeklärt. Das HWG verbietet Werbung für das Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem Menschen beruht, der vor dir sitzt. Das Gesetz nennt das Fernbehandlung (§ 9 HWG).
Seit dem 19. Dezember 2019 gibt es eine Ausnahme für Kommunikationsmedien. Sie gilt, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht nötig ist (§ 9 HWG, BGH-Pressemitteilung, 2021).
Was der BGH 2021 entschieden hat
Es ging um eine App, die mit einem „digitalen Arztbesuch“ warb, mit Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen. Der BGH hielt die Werbung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung von § 9 für unzulässig (BGH, I ZR 146/20, 9. Dezember 2021).
Eigene Wahrnehmung heißt nach dem Gericht, dass der Arzt den Patienten untersuchen kann, nicht nur sehen und hören. Dafür müssen beide im selben Raum sein. In einer Videosprechstunde geht das nicht. Die Ausnahme half nicht, weil nicht belegt war, dass eine umfassende Fernbehandlung in der Grundversorgung fachlichen Standards entspricht (BGH-Pressemitteilung, 2021).
Was das für Heilpraktiker heißt
Die Ausnahme ist auf den Kontakt mit einem Arzt zugeschnitten. Wir haben kein Urteil gefunden, wie sie auf Heilpraktiker anzuwenden ist, dieser Punkt ist also offen. Bis ein Gericht entscheidet, behandle Werbung für Diagnose oder Behandlung aus der Ferne als tabu.
Nach unserem Verständnis ist ein Gespräch, das klar nur ein Gespräch ist, etwas anderes. Fragen zur Terminbuchung, ein Kennenlerngespräch oder die Abstimmung eines Folgetermins sind auf den ersten Blick keine Diagnose aus der Ferne. Lass den genauen Satz auf deiner Seite von einem Anwalt prüfen.
| Was deine Seite bewirbt | Wo es steht | Grundlage |
|---|---|---|
| Diagnose oder Behandlung per Video, Telefon oder E-Mail | Als tabu behandeln, bis ein Gericht klärt, wie die Ausnahme für Heilpraktiker gilt | § 9 HWG, BGH, I ZR 146/20 |
| Fragen zur Terminbuchung, ein Kennenlerngespräch, die Abstimmung eines Folgetermins | Nach unserem Verständnis keine Diagnose aus der Ferne; den genauen Satz von einem Anwalt prüfen lassen | Unser Verständnis |
Geschenke, Rabatte und Gutscheine auf deiner Website
Das HWG verbietet Zuwendungen und sonstige Werbegaben, wenn sie nicht unter eine seiner Ausnahmen fallen (§ 7 Abs. 1 HWG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG).
Für eine Praxis passen diese Ausnahmen am besten (§ 7 Abs. 1 HWG):
- Gegenstände von geringem Wert, die deinen Namen oder den Namen des Produkts dauerhaft und gut sichtbar tragen, oder geringwertige Kleinigkeiten
- Ein Rabatt in einem festen Geldbetrag oder einer fest berechneten Höhe
- Handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistungen
- Auskünfte oder Ratschläge
Bei Gutscheinen ist besondere Sorgfalt nötig. Der Rechtsberater des VUH hält Gutscheine für eine bestimmte Behandlung für rechtlich problematisch. Du musst nämlich zuerst beurteilen, ob die Behandlung zu dem Menschen passt. Er empfiehlt stattdessen einen Gutschein über einen festen Betrag, etwa 30 Euro, der dann für eine Behandlung eingelöst werden kann (VUH, Rechtsfrage des Monats, 2019).
| Gutschein | Sicht des VUH-Rechtsberaters |
|---|---|
| Für eine bestimmte Behandlung | Rechtlich problematisch: Du musst zuerst beurteilen, ob die Behandlung zu dem Menschen passt |
| Über einen festen Betrag, etwa 30 Euro | Stattdessen empfohlen; er kann dann für eine Behandlung eingelöst werden |
Wann wird ein Blogartikel zur Werbung?
Ein Blogartikel wird zur Werbung, wenn er deine Behandlung bewirbt, statt ein Thema zu erklären. Das Etikett „Blog“ ändert an den Regeln nichts. Das HWG verbietet außerhalb der Fachkreise Veröffentlichungen, deren Werbezweck irreführend oder nicht klar erkennbar ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 HWG).
Zwei Muster tragen in einem erklärenden Artikel das meiste Risiko:
- Die versteckte Werbung. Ein Artikel, der wie allgemeine Information wirkt, aber Leser für eine Beschwerde zu deiner Behandlung lenkt. Der Gesamteindruck entscheidet, ob ein Text Werbung für ein bestimmtes Angebot ist (OLG Nürnberg, 3 U 2204/20, 2021).
- Der Symptom-Ratgeber. Eine ausführliche Beschreibung, die einen Leser zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG). Schreib, damit man etwas versteht, nicht für einen Leser, der seine eigenen Symptome abgleicht.
Das zweite Gesetz: irreführende geschäftliche Handlungen
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet zusätzlich irreführende geschäftliche Handlungen. Es erfasst unter anderem unwahre oder täuschende Angaben über die Ergebnisse, die von einer Leistung zu erwarten sind. Es erfasst auch Angaben über die Befähigung oder den Status des Anbieters (§ 5 UWG). Eine Aussage, die vor dem HWG besteht, kann hier trotzdem scheitern.
Ein kurzer Selbstcheck, bevor du eine Seite veröffentlichst
Geh diese Fragen für jede Seite und jeden Beitrag durch. Deutet eine Antwort auf ein Risiko hin, schreib die Seite um oder hol dir eine anwaltliche Einschätzung, bevor sie online geht.
- Verspricht ein Satz, dass eine Behandlung wirkt? (§ 3 HWG)
- Schreibt ein Satz einer Methode eine Wirkung zu, die du nicht mit gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis belegen kannst? (§ 3 HWG)
- Stehen deine Ausbildung, Titel und Mitgliedschaften genau so da, wie sie sind? (§ 3 HWG, § 5 UWG)
- Legen Bewertungen oder Patientengeschichten ein Ergebnis nahe, oder beschreiben sie Symptome so genau, dass sie zur Selbstdiagnose einladen? (§ 11 HWG)
- Zeigen Bilder körperliche Veränderungen so, dass sie irreführen oder abstoßen könnten? (§ 11 HWG)
- Legt ein Text nahe, dass die Gesundheit ohne ein Arzneimittel leidet? (§ 11 HWG)
- Nennst du ein Anwendungsgebiet für ein homöopathisches Arzneimittel? (§ 5 HWG)
- Bezieht sich eine Seite auf die Behandlung einer Krankheitsgruppe aus der Anlage zu § 12? (§ 12 HWG)
- Wirbst du für Diagnose oder Behandlung aus der Ferne? (§ 9 HWG)
- Fallen deine Geschenke, Rabatte oder Gutscheine unter eine Ausnahme in § 7? (§ 7 HWG)
- Ist jeder Blogartikel klar als das erkennbar, was er ist, Information oder Angebot? (§ 11 HWG)
Wenn du Mitglied in einem Berufsverband bist, prüf auch dessen Berufsordnung. Sie kann für Werbung strengere Regeln setzen als das Gesetz.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sprich für deinen eigenen Fall mit einem Anwalt, der sich im Heilmittelwerberecht auskennt. Alle Gesetzestexte wurden am 9. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen.
Häufige Fragen
Darf ein Heilpraktiker für Videosprechstunden werben?
Behandle Werbung für Diagnose oder Behandlung aus der Ferne als tabu, bis ein Gericht entscheidet. Die Ausnahme von 2019 in § 9 HWG ist auf den Kontakt mit einem Arzt zugeschnitten, und 2021 hielt der BGH Werbung für eine umfassende Fernbehandlung für unzulässig. Ein Gespräch, das klar organisatorisch ist, etwa zur Terminbuchung oder zum Kennenlernen, ist etwas anderes.
Sind Patientenbewertungen auf einer Heilpraktiker-Website erlaubt?
Grundsätzlich ja. Seit der Reform von 2012 sind Äußerungen Dritter nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwendet werden (§ 11 HWG). Eine Bewertung, nach der deine Methode gewirkt hat, kann ihr trotzdem eine Wirkung zuschreiben, die sie nicht hat. Das verbietet § 3 HWG.
Darf ein Heilpraktiker Geschenkgutscheine anbieten?
Das HWG verbietet Werbegaben, wenn sie nicht unter eine Ausnahme in § 7 fallen, etwa einen festen Rabatt oder Gegenstände von geringem Wert. Der Rechtsberater des VUH hält Gutscheine für eine bestimmte Behandlung für rechtlich problematisch und empfiehlt stattdessen einen Gutschein über einen festen Betrag, etwa 30 Euro.
Quellen
- § 1 HWG - Anwendungsbereich
- § 2 HWG - Fachkreise
- § 3 HWG - irreführende Werbung
- § 5 HWG - homöopathische Arzneimittel
- § 7 HWG - Zuwendungen und Werbegaben
- § 9 HWG - Fernbehandlung
- § 11 HWG - Werbung außerhalb der Fachkreise
- § 12 HWG - Krankheitsliste
- Anlage zu § 12 HWG
- § 14 HWG - Straftaten
- § 15 HWG - Bußgeldvorschriften
- § 3a UWG
- § 5 UWG
- § 8 UWG
- § 13 UWG
- BGH, I ZR 146/20, 9. Dezember 2021, Pressemitteilung 224/2021
- OLG Nürnberg, 3 U 2204/20, 16. Februar 2021
- LG Bamberg, 13 O 160/23, Beschluss vom 16. Februar 2024
- Pharmazeutische Zeitung, 5. Februar 2013, zur Reform von 2012
- Änderungshistorie von § 11 HWG (buzer.de)
- VUH, Rechtsfrage des Monats, 7. Oktober 2019
Geschrieben von
Vitalmyn Team
Redaktion
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