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Bestandsverzeichnis für Medizinprodukte online erstellen

Wenn deine Praxis aktive, nichtimplantierbare Medizinprodukte betreibt, musst du für jede Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis führen (§ 14 Abs. 1 MPBetreibV). Das Gesundheitsamt kann bei einer Begehung danach fragen. Trag deine Geräte hier mit allen Pflichtangaben ein und druck das Verzeichnis oder speichere es als CSV. Nichts, was du eingibst, verlässt deinen Browser.

Nichts, was du eingibst, verlässt deinen Browser. Das Verzeichnis wird nur auf diesem Gerät gemerkt, wenn du auf „Auf diesem Gerät merken“ klickst, und „Gespeicherte Daten löschen“ entfernt es.

Geprüft anhand § 14 MPBetreibV („Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2025 I Nr. 263“) am 24. Oktober 2026. Hinweise, keine Rechtsberatung.

Betriebsstätte

Geräte

Bleibt in deinem Browser. Nur auf diesem Gerät gespeichert, wenn du auf „Auf diesem Gerät merken“ klickst.

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0 GeräteHinweise, keine Rechtsberatung.

Checkliste

Pflichtangaben im Bestandsverzeichnis

§ 14 Abs. 2 MPBetreibV legt fest, was das Bestandsverzeichnis für jedes Gerät enthalten muss. Das Tool markiert jede Zeile, in der noch eine Angabe fehlt.

  1. 1Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer und Anschaffungsjahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MPBetreibV)
  2. 2Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten, oder des Importeurs, wenn der Hersteller weder einen Sitz in der EU noch einen Bevollmächtigten hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MPBetreibV)
  3. 3Deine betriebliche Identifikationsnummer, soweit vorhanden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MPBetreibV)
  4. 4Standort und betriebliche Zuordnung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 MPBetreibV)

Welche Geräte gehören hinein?

Jedes aktive, nichtimplantierbare Medizinprodukt der Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1 MPBetreibV). Aktiv heißt: Das Gerät läuft mit Strom oder einer anderen Energiequelle, nicht mit Körperkraft oder Schwerkraft (Art. 2 Nr. 4 der EU-Medizinprodukteverordnung, MDR).

Gehört hinein

  • Ultraschallgeräte
  • Elektrotherapie- und TENS-Geräte
  • Bioresonanzgeräte
  • Laser- und Lichttherapiegeräte
  • Elektrisch verstellbare Behandlungsliegen
  • Elektrische Inhaliergeräte und Vernebler

Gehört nicht hinein

  • Handinstrumente
  • Stethoskop
  • Waagen ohne Energiequelle
  • Blutdruckmanschette ohne Energiequelle
  • Implantate

Nicht aufgeführt werden Geräte, die ein Dritter auf deine Veranlassung bereitstellt und die in das Eigentum des Patienten übergehen, zum Beispiel ein verordnetes Gerät für zu Hause (§ 3 Abs. 4 MPBetreibV).

Papier oder elektronisch

Jeder Datenträger ist zulässig, auf Papier oder elektronisch, sofern die Angaben innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können (§ 14 Abs. 3 MPBetreibV). Ein Ausdruck oder eine CSV-Datei auf deinem Rechner reichen beide, wenn du sie auf Nachfrage zeigen kannst.

Gut zu wissen

Fragen zum Bestandsverzeichnis

Kurze Antworten auf das, was Kollegen am häufigsten fragen.

Wer muss ein Bestandsverzeichnis führen?

Jeder Betreiber aktiver, nichtimplantierbarer Medizinprodukte, für jede Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1 MPBetreibV). Wenn du eine eigene Praxis führst, bist du der Betreiber. Ein Gerät, das ein Dritter auf deine Veranlassung bereitstellt und das in das Eigentum des Patienten übergeht, gehört nicht dazu (§ 3 Abs. 4 MPBetreibV).

Welche Geräte gehören ins Bestandsverzeichnis?

Geräte, die mit Strom oder einer anderen Energiequelle laufen und nicht implantiert werden, zum Beispiel Ultraschall-, TENS-, Laser- oder Bioresonanzgeräte. Handinstrumente und Geräte ohne Energiequelle gehören nicht dazu. Die Liste oben zeigt typische Beispiele.

Welche Angaben muss das Bestandsverzeichnis enthalten?

Für jedes Gerät: Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Anschaffungsjahr, Name und Anschrift des Herstellers, deine betriebliche Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und den Standort (§ 14 Abs. 2 MPBetreibV). Nächste Prüfung und Notiz sind freiwillige Extras.

Was ist der Unterschied zum Medizinproduktebuch?

Das Bestandsverzeichnis listet alle deine aktiven Geräte in einer Tabelle. Das Medizinproduktebuch ist ein eigener Nachweis je Gerät, nur für die Geräte aus Anlage 1 und 2 der Verordnung. Darin stehen Einweisung, Kontrollen, Funktionsstörungen und Vorkommnismeldungen, und du bewahrst es nach der Außerbetriebnahme des Geräts fünf Jahre auf (§ 13 Abs. 3 MPBetreibV).

Wie lange muss ich das Bestandsverzeichnis aufbewahren?

Die Verordnung legt für das Bestandsverzeichnis keine Aufbewahrungsfrist fest. Es ist eine lebende Liste, die aktuell und bei einer Begehung lesbar sein muss. Wenn du ein Gerät außer Betrieb nimmst, trag das Datum in die Notiz ein, statt die Zeile zu löschen. Die fünf Jahre aus § 13 Abs. 3 gelten für das Medizinproduktebuch, nicht für das Bestandsverzeichnis.

Hinweise, keine Rechtsberatung. Geprüft am 24. Oktober 2026.

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