Welche Geräte gehören hinein?
Jedes aktive, nichtimplantierbare Medizinprodukt der Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1 MPBetreibV). Aktiv heißt: Das Gerät läuft mit Strom oder einer anderen Energiequelle, nicht mit Körperkraft oder Schwerkraft (Art. 2 Nr. 4 der EU-Medizinprodukteverordnung, MDR).
Gehört hinein
- Ultraschallgeräte
- Elektrotherapie- und TENS-Geräte
- Bioresonanzgeräte
- Laser- und Lichttherapiegeräte
- Elektrisch verstellbare Behandlungsliegen
- Elektrische Inhaliergeräte und Vernebler
Gehört nicht hinein
- Handinstrumente
- Stethoskop
- Waagen ohne Energiequelle
- Blutdruckmanschette ohne Energiequelle
- Implantate
Nicht aufgeführt werden Geräte, die ein Dritter auf deine Veranlassung bereitstellt und die in das Eigentum des Patienten übergehen, zum Beispiel ein verordnetes Gerät für zu Hause (§ 3 Abs. 4 MPBetreibV).