Infektionsschutzgesetz für Heilpraktiker: Pflichten in der Praxis

Was das Infektionsschutzgesetz von Heilpraktikern verlangt: Behandlungsverbot nach § 24, Meldung binnen 24 Stunden, Hygiene und die Belehrung nach § 43.

Vitalmyn TeamRedaktionVeröffentlicht 16. Oktober 202610 Min. Lesezeit
Eine Frau in hellblauer Praxiskleidung wäscht sich an einem Waschbecken in der Praxis die Hände, daneben ein Seifenspender und Desinfektionsmittel.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gibt dir als Heilpraktiker zwei harte Pflichten. Du darfst die Infektionen aus § 24 weder feststellen noch behandeln, sie sind Ärzten vorbehalten. Und du musst die Fälle aus § 6 binnen 24 Stunden dem Gesundheitsamt melden. Die Belehrung nach § 43 ist eine Regel für die Arbeit mit Lebensmitteln und betrifft eine Praxis nur selten.

Für deine Prüfung hast du dieses Gesetz gelernt. Im Praxisalltag kommt es leiser zurück. Ein Patient mit einem auffälligen Ausschlag, ein Formular vom Gesundheitsamt oder ein Kollege, der nach der „43er-Bescheinigung“ fragt. Dieser Ratgeber zeigt, was das Gesetz von einer laufenden Praxis verlangt und was sich am 2. Juli 2026 geändert hat.

Was verlangt das Infektionsschutzgesetz von Heilpraktikern?

Das IfSG verlangt drei Dinge von deiner Praxis. Du überlässt bestimmte Infektionen den Ärzten und meldest bestimmte Fälle dem Gesundheitsamt. Außerdem hältst du deine Räume so sauber, dass sie eine Kontrolle bestehen. Alles andere im Gesetz, von Schulschließungen bis zu Impfregeln, richtet sich an andere.

Das Gesetz soll übertragbaren Krankheiten vorbeugen, sie früh erkennen und ihre Weiterverbreitung verhindern (§ 1 IfSG). Den Heilpraktiker nennt es an zwei Stellen direkt: beim Behandlungsverbot in § 24 und in der Liste der Meldepflichtigen in § 8. Die Tabelle zeigt, wo jede Pflicht steht.

PflichtWo sie stehtWas sie für deine Praxis heißtBei einem Verstoß
Behandlungsverbot§ 24Vier Gruppen von Infektionen sind nur für ÄrzteBis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 75)
Meldepflicht§§ 6, 8, 9Aufgeführte Fälle binnen 24 Stunden namentlich meldenBußgeld bis zu 25.000 Euro (§ 73)
Hygieneüberwachung§§ 23, 36 und LandesrechtDas Gesundheitsamt darf Praxen mit invasiven Tätigkeiten kontrollierenHängt von der Regel des Landes ab
Belehrung nach § 43§§ 42, 43Nur wenn du gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeitestBußgeld bis zu 25.000 Euro (§ 73)

Der Rest dieses Ratgebers geht die vier Zeilen einzeln durch. Alle Gesetzestexte wurden am 16. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de gelesen.

Welche Infektionen darf ein Heilpraktiker nicht behandeln?

Nach § 24 IfSG darf nur ein Arzt vier Gruppen von Infektionen feststellen oder behandeln. Zwei davon sind die meldepflichtigen Krankheiten aus § 6 und die Krankheiten aus der Liste für Gemeinschaftseinrichtungen in § 34. Die anderen zwei sind jede Infektion mit einem Erreger aus § 7 und jede andere sexuell übertragbare Krankheit (§ 24 IfSG).

Das Verbot umfasst beide Schritte. „Feststellen“ heißt, zu klären, dass ein Patient eine dieser Infektionen hat. „Behandeln“ heißt jede Therapie, die sich gegen sie richtet, auch naturheilkundliche Verfahren. Deine Ausbildung hat die Listen im Detail behandelt, deshalb wiederholt dieser Ratgeber sie nicht.

Vier Gruppen, die § 24 IfSG Ärzten vorbehält: meldepflichtige Krankheiten, die Liste für Gemeinschaftseinrichtungen, Erreger nach § 7 und sexuell übertragbare Krankheiten.
Vier Gruppen, die § 24 IfSG Ärzten vorbehält: meldepflichtige Krankheiten, die Liste für Gemeinschaftseinrichtungen, Erreger nach § 7 und sexuell übertragbare Krankheiten.

Die vier Gruppen in einfachen Worten

Die erste Gruppe umfasst die Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 (§ 6 IfSG). Die zweite umfasst die Krankheiten aus § 34 Abs. 1, die Liste, nach der kranke Menschen Schulen und Kitas fernbleiben (§ 34 IfSG).

Die dritte Gruppe ist die breiteste. Sie umfasst eine Infektion mit jedem Erreger aus der Liste in § 7, auch wenn die Krankheit nicht in § 6 steht (§ 7 IfSG). Die vierte umfasst alle anderen sexuell übertragbaren Krankheiten.

Die enge Ausnahme für Schnelltests

Es gibt eine kleine Öffnung. Bestimmte patientennahe Schnelltests, die das Ergebnis direkt vor Ort liefern, darf jeder anwenden, egal in welchem Beruf (§ 24 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Heute nennt das Gesetz Tests auf HIV, Hepatitis C, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum.

Die Ausnahme gilt nur für den Test. Ein positives Ergebnis öffnet nicht die Tür zur Behandlung, die bleibt beim Arzt. Das Bundesgesundheitsministerium darf die Liste der Tests per Verordnung erweitern (§ 24 Abs. 2 IfSG).

Was passiert, wenn du trotzdem behandelst

Wer entgegen § 24 einen Menschen behandelt, begeht eine Straftat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 75 Abs. 5 IfSG).

In der Praxis endet deine Rolle beim Bemerken. Wenn du eine Infektion aus den vier Gruppen vermutest, hörst du auf, meldest dort, wo das Gesetz es verlangt, und schickst den Patienten zu einem Arzt.

Was sich am 2. Juli 2026 geändert hat

Das Gesetz hat sich diesen Sommer geändert. Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), eine Apothekenreform, ist am 2. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 195, Artikel 7, über buzer.de). Die Tabelle zeigt, was sich für deine Praxis geändert hat.

ThemaVor dem 2. Juli 2026Seit dem 2. Juli 2026
COVID-19 in § 6Namentlich meldenVon der Liste gestrichen
SARS-CoV-2 in § 7Feststellen und Behandeln nur durch ÄrzteUnverändert, weiter nur durch Ärzte
Schnelltests in § 24Bestimmte Tests darf jeder anwendenWie bisher, dazu Apotheker und Pflegefachkräfte für fünf weitere Erreger, in ihrer eigenen Apotheke oder Pflegeeinrichtung
Arztvorbehalt in § 24In KraftIm Kern unverändert

COVID-19 ist keine Krankheit mehr, die du namentlich meldest (§ 6 IfSG). SARS-CoV-2 bleibt auf der Erregerliste und fällt deshalb weiter in Gruppe drei (§ 7 IfSG).

Manche Lernunterlagen im Netz sagen, § 24 sei unverändert geblieben. Das stimmt nicht. Der Paragraf wurde neu gegliedert, auch wenn seine Kernregel gleich geblieben ist (Vergleich von altem und neuem § 24 auf buzer.de).

Wann muss ein Heilpraktiker an das Gesundheitsamt melden?

Ein Heilpraktiker muss jeden Fall aus § 6 Abs. 1 Satz 1 namentlich an das Gesundheitsamt melden (§ 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG). Bei den genannten Krankheiten reicht schon der Verdacht. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden, nachdem du von dem Fall erfahren hast, beim Amt sein.

Diese Meldepflicht wird leicht unterschätzt. Sie umfasst den ganzen § 6 Abs. 1 Satz 1, nicht nur die Gruppen aus dem Behandlungsverbot. Und anders als bei manchen anderen Gesundheitsberufen fällt deine Pflicht nicht weg, nur weil auch ein Arzt beteiligt war (§ 8 Abs. 2 IfSG).

Die Meldepflicht in drei Schritten: Du bemerkst einen aufgeführten Fall, du meldest ihn unverzüglich namentlich, und die Meldung ist binnen 24 Stunden beim Gesundheitsamt.
Die Meldepflicht in drei Schritten: Du bemerkst einen aufgeführten Fall, du meldest ihn unverzüglich namentlich, und die Meldung ist binnen 24 Stunden beim Gesundheitsamt.

Frist und das zuständige Amt

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen. Sie muss dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem du von dem Fall erfahren hast, vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Fehlende Angaben dürfen die Meldung nicht aufhalten, du kannst sie nachreichen.

Zuständig ist das Gesundheitsamt für den Ort, an dem sich der Patient aufhält oder zuletzt aufgehalten hat (§ 9 Abs. 4 IfSG). Bei den meisten Patienten ist das ihr Wohnort. Leg dir Telefon- und Faxnummer deines Gesundheitsamts so ab, dass du sie auch in Eile findest.

Was in die Meldung gehört

Die Meldung enthält, was du in dem Moment weißt (§ 9 Abs. 1 IfSG). Die meisten Gesundheitsämter stellen dafür ein Formular bereit.

  • Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten des Patienten
  • Die vermutete oder bestätigte Diagnose und die wichtigen Daten
  • Den wahrscheinlichen Ort und Weg der Infektion, wenn du sie kennst
  • Deinen eigenen Namen, deine Anschrift und Kontaktdaten als Meldender

Wann du nicht melden musst

Du musst nicht melden, wenn du einen Nachweis hast, dass der Fall schon gemeldet wurde, und du nichts Neues weißt (§ 8 Abs. 3 IfSG). Sagt dir ein Patient „mein Arzt hat das gemeldet“, ist das kein Nachweis. Eine Kopie der Meldung oder eine Notiz vom Gesundheitsamt schon.

Eine fehlende, falsche oder verspätete Meldung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro kosten (§ 73 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 IfSG).

Braucht ein Heilpraktiker die Belehrung nach § 43?

In den meisten Fällen nicht. Die Belehrung nach § 43, eine Unterweisung durch das Gesundheitsamt zu Infektionsrisiken, ist eine Regel für die Arbeit mit Lebensmitteln. Sie gilt für die gewerbsmäßige Arbeit mit den Lebensmitteln aus § 42 oder in Küchen, die für andere kochen (§ 42 IfSG, § 43 IfSG).

Das Robert Koch-Institut richtet seinen offiziellen Belehrungsbogen an Menschen, die im Lebensmittelbereich arbeiten (RKI-Belehrungsbogen). Zu den Lebensmitteln gehören Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukte, Säuglingsnahrung, Speiseeis, gefüllte Backwaren, Salate, Soßen und Sprossen. Die Behandlung von Patienten steht nicht auf der Liste, also knüpft das Gesetz an deine Praxis keine Pflicht aus § 43.

So funktioniert die Belehrung nach § 43

Vor deinem ersten Arbeitstag mit Lebensmitteln brauchst du eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder von einem Arzt, den es beauftragt hat. Diese Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Außerdem erklärst du schriftlich, dass dir kein Grund bekannt ist, der dich von der Arbeit ausschließt.

Danach wiederholt der Arbeitgeber die Belehrung alle zwei Jahre und dokumentiert sie (§ 43 Abs. 4 IfSG). Die Bescheinigung und der letzte Nachweis werden an der Arbeitsstätte aufbewahrt, und wer selbstständig ist, trägt diese Pflichten allein (§ 43 Abs. 5 und 6 IfSG). Wer jemanden ohne Bescheinigung anfangen lässt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 20 und Abs. 2 IfSG).

Wann sie deine Praxis doch betrifft

Die Belehrung wird dein Thema, wenn deine Praxis über die Behandlung hinaus mit Lebensmitteln zu tun hat. Die Tabelle zeigt die üblichen Fälle.

SituationBelehrung nach § 43 nötig?
Du behandelst Patienten und bietest im Wartezimmer Tee oder Wasser anNein
Du gibst einen Kochkurs, in dem du aufgeführte Lebensmittel für Gäste zubereitestWahrscheinlich ja, frag dein Gesundheitsamt
Du betreibst ein Café oder eine Küche neben deiner PraxisJa, für alle, die mit aufgeführten Lebensmitteln arbeiten
Du stellst Mitarbeiter ein, die aufgeführte Lebensmittel für andere zubereitenJa, und du musst die Belehrung alle zwei Jahre wiederholen

Im Zweifel frag dein Gesundheitsamt. Es kann dir auch sagen, wie es die erste Belehrung durchführt und was sie kostet.

Wer prüft die Hygiene in einer Heilpraktikerpraxis?

Dein Gesundheitsamt kann deine Praxis infektionshygienisch überwachen. § 36 Abs. 2 IfSG erlaubt ihm, jede Einrichtung zu überwachen, in der bei Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger durch Blut übertragen werden können (§ 36 IfSG). Gesundheitsämter wenden das auf Heilpraktiker an, die invasiv arbeiten, zum Beispiel mit Injektionen (Hinweise des Landkreises Gießen, August 2025).

Das IfSG selbst erlaubt hier nur die Kontrolle. Einen Hygieneplan verlangt es nicht von jeder Praxis. Die genauen Pflichten kommen aus deinem Bundesland. Nach § 23 darf jedes Land von Praxen sonstiger Gesundheitsberufe, die invasiv arbeiten, einen Hygieneplan verlangen (§ 23 Abs. 5 IfSG).

Ein Beispiel aus Hessen

Hessen zeigt, wie weit ein Land gehen kann. Dort braucht ein Heilpraktiker, der invasiv arbeitet, einen Hygienekurs von 40 Stunden. Nach der Infektionshygieneverordnung des Landes ist außerdem ein schriftlicher Hygieneplan mit Schritten zu Reinigung und Desinfektion Pflicht (Hinweise des Landkreises Gießen, August 2025). Invasive Tätigkeiten müssen zudem vor Beginn beim Gesundheitsamt angezeigt werden (VUH, 2018).

Andere Länder haben eigene Regeln, und die unterscheiden sich. Frag dein Gesundheitsamt, welche Verordnung in deinem Land gilt. Dein Berufsverband kann dir meist eine passende Vorlage für den Hygieneplan schicken.

Eine kurze IfSG-Checkliste für deine Praxis

Geh diese sieben Fragen einmal im Jahr durch oder immer dann, wenn du ein neues Verfahren in deine Praxis aufnimmst. Sie decken die vier Pflichten von oben ab: das Behandlungsverbot, die Meldung binnen 24 Stunden, die Hygieneregeln deines Landes und den seltenen Fall der Belehrung nach § 43. Jedes „Nein“ zeigt dir, wo du handeln musst.

  • Weißt du, welche vier Gruppen von Infektionen § 24 Ärzten vorbehält, einschließlich SARS-CoV-2 über § 7? (§ 24 IfSG)
  • Hast du einen festen Ablauf, um einen Patienten zum Arzt zu schicken, wenn du eine davon vermutest?
  • Hast du Kontaktdaten und Meldeformular deines Gesundheitsamts griffbereit? (§ 9 IfSG)
  • Könntest du eine Meldung binnen 24 Stunden ans Gesundheitsamt bringen, auch an einem Freitagabend?
  • Hast du die aktuelle Liste in § 6 seit der Änderung vom 2. Juli 2026 geprüft? (§ 6 IfSG)
  • Wenn du invasiv arbeitest, hast du den Hygieneplan und die Schulung, die dein Land verlangt? (§ 23 IfSG)
  • Bereitest du in irgendeinem Teil deiner Praxis aufgeführte Lebensmittel für andere zu? Nur dann kommt § 43 ins Spiel. (§ 43 IfSG)

Wenn du Mitglied in einem Berufsverband bist, schau auch in dessen Hinweise. Mehrere Verbände veröffentlichen eigene Zusammenfassungen des IfSG für ihre Mitglieder.

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für deinen eigenen Fall sprich mit einem Anwalt oder deinem Gesundheitsamt.

Häufige Fragen

Braucht ein Heilpraktiker die Belehrung nach § 43?

Meist nicht. Die Belehrung nach § 43 gilt für Menschen, die gewerbsmäßig mit den Lebensmitteln aus § 42 IfSG arbeiten oder in Küchen, die für andere kochen. Deine Praxis betrifft sie nur, wenn du oder deine Mitarbeiter diese Lebensmittel für andere zubereiten, zum Beispiel in einem Kochkurs oder einem Café.

Welche Infektionen darf ein Heilpraktiker nicht behandeln?

§ 24 IfSG behält vier Gruppen den Ärzten vor: die meldepflichtigen Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, die Krankheiten aus § 34 Abs. 1, jede Infektion mit einem Erreger aus § 7 und jede andere sexuell übertragbare Krankheit. Auch das Feststellen dieser Infektionen ist Ärzten vorbehalten.

Wie schnell muss ein Heilpraktiker einen Fall dem Gesundheitsamt melden?

Unverzüglich. Die Meldung muss dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem du von dem Fall erfahren hast, vorliegen (§ 9 Abs. 3 IfSG). Fehlende Angaben dürfen sie nicht aufhalten, du reichst sie nach.

Müssen Heilpraktiker COVID-19 noch melden?

Nicht mehr namentlich nach § 6. Das Apothekenreformgesetz ApoVWG hat COVID-19 am 2. Juli 2026 von der Liste in § 6 gestrichen. SARS-CoV-2 steht weiter in § 7, Feststellen und Behandeln bleiben also Ärzten vorbehalten.

Quellen

  1. § 1 IfSG - Zweck des Gesetzes
  2. § 6 IfSG - meldepflichtige Krankheiten
  3. § 7 IfSG - meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
  4. § 8 IfSG - zur Meldung verpflichtete Personen
  5. § 9 IfSG - Inhalt und Frist der Meldung
  6. § 23 IfSG - Hygiene in medizinischen Einrichtungen
  7. § 24 IfSG - Arztvorbehalt bei der Behandlung
  8. § 34 IfSG - Gemeinschaftseinrichtungen
  9. § 36 IfSG - infektionshygienische Überwachung
  10. § 42 IfSG - Tätigkeiten mit Lebensmitteln
  11. § 43 IfSG - Belehrung und Bescheinigung
  12. § 73 IfSG - Bußgeldvorschriften
  13. § 75 IfSG - Strafvorschriften
  14. ApoVWG vom 26. Juni 2026, Artikel 7 (buzer.de)
  15. Alter und neuer § 24 IfSG im Vergleich (buzer.de)
  16. Robert Koch-Institut, Belehrungsbogen nach § 43 für den Lebensmittelbereich
  17. Landkreis Gießen, Hygieneanforderungen an Heilpraktikerpraxen in Hessen, August 2025
  18. VUH, Hessen: invasive Tätigkeiten müssen angezeigt werden, 2018

Geschrieben von

Vitalmyn Team

Redaktion

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