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HWG-Check: welche Formulierungen in deinem Text eine Abmahnung riskieren

Füge den Text deiner Website, eines Instagram-Posts oder eines Flyers ein. Der Check markiert jede Formulierung aus seiner Liste, die nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) riskant ist. Er nennt den Paragrafen, sagt in einfachen Worten, warum, und schlägt eine sicherere Formulierung vor. Nichts, was du einfügst, verlässt deinen Browser.

Eine Liste von Formulierungen, keine Rechtsberatung. Der Check findet, was auf der Liste steht, und sonst nichts; den ganzen Text liest eine Anwältin oder ein Anwalt.

Regeln und Gesetzestexte geprüft am 19. Oktober 2026.

Füge den Text so ein, wie er auf deiner Website, in einem Post oder auf einem Flyer steht.

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Markierte Formulierungen

Füge einen Text ein, dann erscheinen hier die markierten Formulierungen.

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Hinweise, keine Rechtsberatung

Die Liste

Worauf der Check achtet

Jede Formulierung, die der Check kennt, nach Gesetz geordnet. Was hier fehlt, wird nicht geprüft, und das heißt nicht, dass es erlaubt ist.

41 Formulierungen

Irreführung (§ 3 HWG)

§ 3 HWG

  • Heilversprechen § 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2a HWG
  • Erfolg wird garantiert § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG
  • Ohne Nebenwirkungen § 3 Satz 2 Nr. 2b HWG
  • Als völlig harmlos dargestellt § 3 Satz 2 Nr. 2b HWG
  • Sicherer Erfolg versprochen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG
  • Sofortige Wirkung versprochen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG
  • Beschwerdefrei durch die Behandlung § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG (OLG Düsseldorf, I-20 U 292/20)
  • Dauerhafter Erfolg versprochen § 3 Satz 2 Nr. 2a HWG
  • Erfolgsquote genannt § 3 Satz 2 Nr. 2a und Nr. 3b HWG
  • Wissenschaftlicher Beweis behauptet § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Ersatz für Arzt oder Medikament § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Hilfe, wo die Medizin nicht weiterkam § 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2a HWG
  • Wundermittel § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Alleinstellung behauptet § 3 Satz 2 Nr. 3 HWG; § 5 UWG
  • Titel oder Ausbildung missverständlich § 3 Satz 2 Nr. 3b HWG
  • Ursache wird beseitigt § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Diagnose von allem versprochen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Wirkt wie ein Medikament § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG; bei Lebensmitteln Art. 7 Abs. 3 LMIV

Werbeverbote außerhalb der Fachkreise (§§ 5, 7, 9, 11 HWG)

§§ 5, 7, 9, 11 HWG

  • Empfehlung von Fachleuten oder Prominenten § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG; bei Nahrungsergänzung auch Art. 12 Buchst. c HCVO
  • Krankengeschichte oder Fallbeispiel § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG
  • Anleitung zur Selbstdiagnose § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG
  • Äußerungen Dritter § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG
  • Vorher-Nachher-Vergleich § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 1 HWG
  • Angst vor Folgen ohne Behandlung § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG
  • Gewinnspiel oder Verlosung § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG; § 7 HWG
  • Proben oder Muster § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und 15 HWG
  • Werbegabe, Rabatt oder Gutschein § 7 Abs. 1 HWG
  • Bonus- oder Treueprogramm § 7 Abs. 1 HWG
  • Fernbehandlung § 9 HWG (BGH, I ZR 146/20)
  • Homöopathisches Arzneimittel mit Anwendungsgebiet § 5 HWG

Krankheiten der Anlage zu § 12 HWG

§ 12 HWG

  • Bösartige Neubildung (Krebs) § 12 Abs. 2 HWG, Anlage A Nr. 2
  • Suchtkrankheit § 12 Abs. 2 HWG, Anlage A Nr. 3
  • Meldepflichtige Infektionskrankheit § 12 Abs. 2 HWG, Anlage A Nr. 1 (§§ 6, 7 IfSG)
  • Komplikationen von Schwangerschaft und Geburt § 12 Abs. 2 HWG, Anlage A Nr. 4

Health Claims für Nahrungsergänzung (VO 1924/2006, LMIV Art. 7)

Art. 10, 12, 14 HCVO

  • Vorbeugen gegen Krankheiten Art. 7 Abs. 3 LMIV; Art. 14 HCVO
  • Senkt ein Krankheitsrisiko Art. 14 HCVO
  • Wirkung gegen eine Krankheit Art. 7 Abs. 3 LMIV; für Behandlungen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG
  • Nahrungsergänzung gegen eine Beschwerde Art. 7 Abs. 3 LMIV; Art. 10 Abs. 1 HCVO
  • Unbestimmter Gesundheitsnutzen Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO
  • Tempo oder Menge der Gewichtsabnahme Art. 12 Buchst. b HCVO
  • Angst vor Mangel ohne das Mittel Art. 12 Buchst. a HCVO

Gut zu wissen

Fragen zum HWG

Kurze Antworten auf das, was Kollegen am häufigsten fragen. Hinweise, keine Rechtsberatung.

Darf ich Indikationen auf der Website nennen?

Grundsätzlich ja, solange der Satz beschreibt, was du tust, und kein Ergebnis verspricht. Das HWG verbietet, einer Behandlung eine Wirkung zuzuschreiben, die sie nicht hat, und den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher (§ 3 HWG). Für die Behandlung der Krankheiten aus der Anlage zu § 12 HWG, etwa Krebs oder meldepflichtige Infektionen, darfst du außerhalb der Fachkreise gar nicht werben.

Darf ich mit Erfahrungsberichten werben?

Seit der Reform von 2012 sind Äußerungen Dritter nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwendet werden (§ 11 HWG). Ein Erfahrungsbericht, nach dem deine Methode gewirkt hat, kann ihr trotzdem eine Wirkung zuschreiben, die sie nicht hat. Das verbietet § 3 HWG. Krankengeschichten sind außerdem verboten, wenn sie so genau sind, dass sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.

Was passiert bei einer Abmahnung?

Mitbewerber und qualifizierte Verbände können verlangen, dass du es unterlässt, und sie sollen dich abmahnen, bevor sie vor Gericht gehen (§§ 8, 13 UWG). Meist verlangt die Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Viele Verstöße gegen das HWG sind zudem Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro (§ 15 HWG). Lass die Abmahnung deshalb von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, bevor du etwas unterschreibst.

Gilt das HWG auch für Instagram?

Ja. Das HWG gilt für Werbung, sobald sie sich auf Krankheiten bezieht, egal auf welchem Kanal (§ 1 HWG). Ein Post, eine Story oder ein Reel über eine Behandlung bei einer Beschwerde folgt denselben Regeln wie deine Website. Ein öffentliches Profil kann jeder lesen, also gelten die Regeln für Werbung außerhalb der Fachkreise (§§ 11, 12 HWG).

Darf ich Nahrungsergänzungsmittel empfehlen?

Ja, aber ein Post oder eine Seite, die für ein Nahrungsergänzungsmittel wirbt, ist Werbung, und für Nahrungsergänzung gilt neben dem HWG die EU-Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben (HCVO). Erlaubt sind nur gesundheitsbezogene Angaben, die die EU zugelassen hat, im zugelassenen Wortlaut. Keinem Lebensmittel dürfen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben werden (Art. 10 HCVO, Art. 7 Abs. 3 LMIV).

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