Kurze Antworten auf das, was Kollegen am häufigsten fragen. Hinweise, keine Rechtsberatung.
Darf ich Indikationen auf der Website nennen?
Grundsätzlich ja, solange der Satz beschreibt, was du tust, und kein Ergebnis verspricht. Das HWG verbietet, einer Behandlung eine Wirkung zuzuschreiben, die sie nicht hat, und den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher (§ 3 HWG). Für die Behandlung der Krankheiten aus der Anlage zu § 12 HWG, etwa Krebs oder meldepflichtige Infektionen, darfst du außerhalb der Fachkreise gar nicht werben.
Darf ich mit Erfahrungsberichten werben?
Seit der Reform von 2012 sind Äußerungen Dritter nur verboten, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend verwendet werden (§ 11 HWG). Ein Erfahrungsbericht, nach dem deine Methode gewirkt hat, kann ihr trotzdem eine Wirkung zuschreiben, die sie nicht hat. Das verbietet § 3 HWG. Krankengeschichten sind außerdem verboten, wenn sie so genau sind, dass sie zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können.
Was passiert bei einer Abmahnung?
Mitbewerber und qualifizierte Verbände können verlangen, dass du es unterlässt, und sie sollen dich abmahnen, bevor sie vor Gericht gehen (§§ 8, 13 UWG). Meist verlangt die Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe. Viele Verstöße gegen das HWG sind zudem Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro (§ 15 HWG). Lass die Abmahnung deshalb von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen, bevor du etwas unterschreibst.
Gilt das HWG auch für Instagram?
Ja. Das HWG gilt für Werbung, sobald sie sich auf Krankheiten bezieht, egal auf welchem Kanal (§ 1 HWG). Ein Post, eine Story oder ein Reel über eine Behandlung bei einer Beschwerde folgt denselben Regeln wie deine Website. Ein öffentliches Profil kann jeder lesen, also gelten die Regeln für Werbung außerhalb der Fachkreise (§§ 11, 12 HWG).
Darf ich Nahrungsergänzungsmittel empfehlen?
Ja, aber ein Post oder eine Seite, die für ein Nahrungsergänzungsmittel wirbt, ist Werbung, und für Nahrungsergänzung gilt neben dem HWG die EU-Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben (HCVO). Erlaubt sind nur gesundheitsbezogene Angaben, die die EU zugelassen hat, im zugelassenen Wortlaut. Keinem Lebensmittel dürfen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben werden (Art. 10 HCVO, Art. 7 Abs. 3 LMIV).