Die Health-Claims-Verordnung ist die EU-Verordnung, die festlegt, was jemand über die Wirkung eines Lebensmittels auf die Gesundheit sagen darf. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Als Heilpraktiker darfst du nur Angaben verwenden, die die EU zugelassen hat, im zugelassenen Wortlaut und unter ihren Bedingungen. Alles andere ist verboten.
Diese Regel reicht weiter, als viele in der Praxis denken. Sie erfasst deine Website, deine Flyer und deine Social-Media-Beiträge, sobald sie für ein Nahrungsergänzungsmittel werben. Dieser Ratgeber erklärt die Regel Schritt für Schritt, mit Links zum Gesetz. So kannst du deine eigenen Formulierungen am Original prüfen.
Was ist die Health-Claims-Verordnung?
Die Health-Claims-Verordnung, kurz HCVO, ist die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Sie setzt eine Regel für die ganze EU. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist verboten, es sei denn, sie ist zugelassen und steht auf einer amtlichen Liste (Art. 10 Abs. 1). Juristen nennen das eine Positivliste.
Die Verordnung gilt für Angaben, die „in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel“ gemacht werden, die an den Endverbraucher gehen (Art. 1 Abs. 2). Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach EU-Recht ein Lebensmittel (Richtlinie 2002/46/EG, Art. 2). Die HCVO erfasst also jede Kapsel, jedes Pulver und jeden Tropfen, den du empfiehlst.
Was sind Health Claims?
Eine Angabe ist jede Aussage, die das Recht nicht vorschreibt und mit der „erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt“. Auch Bilder und Symbole zählen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1). Das Gesetz teilt Angaben dann in zwei Gruppen:
- Eine nährwertbezogene Angabe sagt, was ein Lebensmittel enthält, oder wovon es mehr oder weniger enthält. „Quelle von“ oder „hoher Gehalt an“ einem Vitamin sind nährwertbezogene Angaben (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4).
- Eine gesundheitsbezogene Angabe legt nahe, „dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“ (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5).
Weil die Definition „suggeriert“ sagt, braucht eine Angabe das Wort „Gesundheit“ nicht, um gesundheitsbezogen zu sein. Ein Produktname, ein Bild oder ein Slogan kann allein eine solche Angabe tragen.
Die vier Arten von Angaben
| Art der Angabe | Was sie sagt | Wann sie erlaubt ist |
|---|---|---|
| Nährwertbezogene Angabe | Was das Produkt enthält, etwa „Quelle von [Vitamin]“ | Wenn das Produkt die Bedingungen im Anhang der Verordnung erfüllt |
| Funktionsangabe | Die Rolle eines Nährstoffs im Körper, etwa „[Nährstoff] trägt zu einer normalen [Funktion] bei“ | Nur wie im EU-Register aufgeführt, unter seinen Bedingungen (Art. 13) |
| Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos | Dass ein Lebensmittel einen Risikofaktor für eine Krankheit senkt | Nur mit eigener Zulassung (Art. 14) |
| Krankheitsbezogene Angabe | Dass ein Lebensmittel einer Krankheit vorbeugt, sie behandelt oder heilt | Nie (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 7 Abs. 3) |

Gilt die Health-Claims-Verordnung für deine Praxis?
Ja, sobald du für ein Nahrungsergänzungsmittel wirbst. Die HCVO erfasst kommerzielle Mitteilungen, und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legt diesen Begriff weit aus (C-19/15). Eine Produktseite, ein Flyer oder ein Beitrag, der ein Nahrungsergänzungsmittel nennt und beschreibt, was es bewirkt, ist eine kommerzielle Mitteilung. Die Regeln gelten dafür in vollem Umfang.
Der EuGH hat auch entschieden, dass die Regeln gelten, wenn ein Hersteller nur an Fachleute aus dem Gesundheitsbereich schreibt. In seinem Urteil von 2016 nannte das Gericht den Grund. Fachleute können falsche Informationen gutgläubig an ihre Patienten weitergeben, weil die Patienten ihnen vertrauen (EuGH, C-19/15, 14. Juli 2016).
Und die Beratung im Gespräch?
Diese Frage ist offen. Laut Verordnung soll sie nicht für Angaben in nichtkommerziellen Mitteilungen gelten (Erwägungsgrund 4). Erwägungsgründe sind die Begründungen, die vor den Artikeln einer Verordnung stehen. Bisher hat weder ein Gericht noch eine Behörde entschieden, wohin ein Gespräch unter vier Augen fällt. Das Urteil von 2016 zählt Mitteilungen, die für die Leistungen oder das Ansehen eines reglementierten Berufs werben, zu den kommerziellen Mitteilungen (C-19/15).
Bis sich das ändert, nutze den Wortlaut aus dem Register auch im Behandlungsraum. Wenn du deinem Patienten etwas Schriftliches mitgibst, behandle es wie deine Website.

HCVO und HWG im Vergleich
Für dieselbe Seite deiner Website können zwei Gesetze gelten. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie du für deine Behandlungen und Methoden wirbst. Das Lebensmittelrecht, mit der HCVO im Zentrum, regelt, was du über ein Lebensmittel sagst. Das erste Gesetz erklären wir in unserem Ratgeber zum Heilmittelwerbegesetz für Heilpraktiker.
Eine Seite über deine Praxis, die auch ein Nahrungsergänzungsmittel nennt, muss beide bestehen. Ein Satz, der nach einem Gesetz in Ordnung ist, kann trotzdem gegen das andere verstoßen.
Wo findest du den erlaubten Wortlaut?
Der erlaubte Wortlaut steht im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, das die Europäische Kommission führt. Die Verordnung nennt es Gemeinschaftsregister. Es führt jede zugelassene gesundheitsbezogene Angabe mit ihren Verwendungsbedingungen auf. Es nennt auch abgelehnte Angaben und den Grund dafür (EU-Register). Fang bei jeder Angabe mit diesem Register an.
Die meisten Funktionsangaben stammen aus einer Liste, der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, in Kraft seit dem 14. Dezember 2012. Jede Angabe in ihrem Anhang darf für Lebensmittel gemacht werden, wenn die dort festgelegten Bedingungen eingehalten sind (Verordnung (EU) Nr. 432/2012, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2). Die Kommission weist darauf hin, dass das Register nur der Information dient (Seite der Kommission zum Register). Maßgeblich ist der Rechtstext der Verordnung.
So liest du einen Eintrag im Register
Jeder Eintrag nennt einen Nährstoff oder eine Substanz, die Angabe, die Verwendungsbedingungen und einen Status. Lies alle vier, bevor du eine Angabe verwendest:
- Die Substanz. Die Angabe gehört nur zu diesem Nährstoff, nicht zum Produkt als Ganzem.
- Die Angabe. Verwende diesen Wortlaut. Ein Wortlaut, der für den Verbraucher dasselbe bedeutet, fällt unter dieselben Bedingungen (Verordnung 432/2012, Erwägungsgrund 9). Ein stärkerer Wortlaut ist eine neue Angabe, und die ist nicht zugelassen.
- Die Verwendungsbedingungen. Viele Angaben dürfen nur für Lebensmittel verwendet werden, die für den Nährstoff mindestens die Bedingung „Quelle von“ erfüllen. Erfüllt das Produkt die Bedingung nicht, ist die Angabe nicht erlaubt.
- Der Status. Nur Einträge mit dem Status „zugelassen“ dürfen verwendet werden. Eine abgelehnte Angabe bleibt verboten, wie gut sie auch klingt.

Was „Quelle von“ bedeutet
„Quelle von“ ist eine nährwertbezogene Angabe mit einer festen Schwelle. Das Produkt muss mindestens eine „signifikante Menge“ des Vitamins oder Mineralstoffs enthalten (Verordnung 1924/2006, Anhang). Das EU-Lebensmittelrecht setzt diese Menge bei 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts je 100 g an. Der Nährstoffbezugswert ist die im EU-Recht festgelegte Referenzmenge. Für Getränke und Einzelportionen gelten eigene Regeln (Verordnung 1169/2011, Anhang XIII).
„Hoher Gehalt“ braucht mindestens das Doppelte dieser Menge (Verordnung 1924/2006, Anhang). Prüf das Etikett an der Schwelle, bevor du eine der beiden Formulierungen verwendest. Dieselbe Prüfung entscheidet, ob eine Funktionsangabe mit der Bedingung „Quelle von“ überhaupt erlaubt ist.
Was darfst du über ein Nahrungsergänzungsmittel nie sagen?
Manche Angaben sind ganz verboten, egal was das Produkt enthält. Ein Lebensmittel darf nie so dargestellt werden, als beuge es einer Krankheit vor, behandle oder heile sie. Drei weitere Arten gesundheitsbezogener Angaben verbietet Artikel 12 ausdrücklich. Ein allgemeines Versprechen von Wohlbefinden ist nur erlaubt, wenn direkt daneben eine zugelassene Angabe steht.
Krankheitsbezogene Angaben
Informationen über ein Lebensmittel dürfen „diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben“ (Verordnung 1169/2011, Art. 7 Abs. 3). Das gilt auch für die Werbung und für die Aufmachung eines Produkts (Art. 7 Abs. 4). Kein Eintrag im Register kann eine krankheitsbezogene Angabe für ein Nahrungsergänzungsmittel zulässig machen.
Die drei ausdrücklich verbotenen Angaben
Artikel 12 der HCVO nennt drei gesundheitsbezogene Angaben, die nie erlaubt sind (Art. 12):
- Angaben, „die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden“.
- Angaben „über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme“.
- Angaben, „die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe“ verweisen.
Das dritte Verbot liegt am nächsten an deiner Arbeit. Eine Produktseite oder ein Flyer, auf dem steht, dass ein namentlich genannter Heilpraktiker ein Produkt empfiehlt, verstößt dagegen. Ob es auch einen Satz über deine eigene Empfehlung auf deiner eigenen Seite erfasst, ist nicht entschieden. Der sichere Weg ist, Empfehlungen aus Werbematerial herauszuhalten.
Health-Claims-Beispiele für den Abgleich deiner Formulierung
| Satz auf einem Flyer oder einer Website | Bewertung | Warum |
|---|---|---|
| „Enthält [Vitamin]“ | Meist in Ordnung | Eine reine Tatsache zum Inhalt, kein Versprechen |
| „Quelle von [Vitamin]“ | Erlaubt unter Bedingungen | Nährwertbezogene Angabe: Das Produkt muss die Schwelle erreichen |
| „[Nährstoff] trägt zu einer normalen [Funktion] bei“ | Erlaubt unter Bedingungen | Nur im Wortlaut des Registers, unter seinen Bedingungen |
| „Für dein Wohlbefinden“ allein | Nicht erlaubt | Ein allgemeiner Vorteil ohne zugelassene Angabe daneben |
| „Empfohlen von Heilpraktiker [Name]“ | Nicht erlaubt | Art. 12: Empfehlung eines einzelnen Vertreters eines Gesundheitsberufs |
| „Ohne das leidet deine Gesundheit“ | Nicht erlaubt | Art. 12: legt nahe, dass die Gesundheit leidet, wenn du es nicht nimmst |
| „Hilft gegen [Krankheit]“ | Nie erlaubt | Krankheitsbezogene Angabe nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 1169/2011 |
Allgemeine Vorteile brauchen eine zugelassene Angabe daneben
Wörter wie „tut dir gut“ oder „für dein Wohlbefinden“ sind allgemeine, nichtspezifische Vorteile. Sie sind nur zulässig, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den zugelassenen Listen beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3). 2020 ergänzte der EuGH, dass die Verbindung klar sein muss. Ein allgemeines Versprechen auf der Vorderseite einer Packung gilt nicht als begleitet von einer Angabe auf der Rückseite. Dafür braucht es einen klaren Verweis, etwa ein Sternchen (EuGH, C-524/18, 30. Januar 2020).
Pflanzliche Stoffe sind ein Sonderfall
Über viele Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannten Botanicals, wurde nie entschieden. Die Kommission hat sie zurückgestellt. Sie stehen auf einer Liste von Angaben, deren abschließende Bewertung noch aussteht (Liste der Kommission zu offenen Botanical-Angaben). Nach einer Übergangsregel durften manche dieser Angaben weiter verwendet werden (Verordnung 432/2012, Erwägungsgrund 11).
Im April 2025 hat der EuGH diesen Spielraum enger gefasst. Manche zurückgestellten Botanical-Angaben dürfen nicht verwendet werden, bis die Kommission ihre Prüfung abschließt. Die Ausnahme ist eine bestimmte Übergangsregel (EuGH, C-386/23, 30. April 2025).
Bei einem Pflanzenextrakt ist der sichere Weg, das Produkt zu beschreiben und nicht seine Wirkung. Frag einen Anwalt, bevor du eine Formulierung zur Wirkung verwendest.
Was passiert, wenn du dich irrst?
Ein Verstoß gegen die HCVO kann dich auf zwei Wegen etwas kosten. Der Staat kann ihn nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verfolgen oder ein Bußgeld verhängen. Mitbewerber und Verbände können dich nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen und vor Gericht bringen.
| Weg | Wer handelt | Was folgen kann |
|---|---|---|
| Straftat, § 59 LFGB | Der Staat | Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei vorsätzlichem Verstoß |
| Ordnungswidrigkeit, § 60 LFGB | Der Staat | Ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro, bei fahrlässigem Verstoß |
| Unlauterer Wettbewerb, §§ 3a und 8 UWG | Mitbewerber und qualifizierte Verbände | Eine Abmahnung, eine Unterlassungsforderung und ein Gerichtsverfahren |
Wer in der Werbung vorsätzlich eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe verwendet, begeht eine Straftat nach § 59 LFGB. Die Strafe ist bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 LFGB). Ein fahrlässiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 60 LFGB, Rechtsstand 2026).
Der zweite Weg führt über die Zivilgerichte. Ein Verstoß gegen eine Regel, die das Marktverhalten regelt, gilt als unlauterer Wettbewerb (§ 3a UWG). Mitbewerber und qualifizierte Verbände können dann verlangen, dass du es unterlässt (§ 8 UWG). Sie sollen dich abmahnen, bevor sie vor Gericht gehen (§ 13 UWG).
Ein kurzer Selbstcheck, bevor ein Nahrungsergänzungsmittel in deinem Material auftaucht
Geh diese Fragen für jede Seite, jeden Flyer und jeden Beitrag durch, der ein Nahrungsergänzungsmittel nennt. Jede Frage verlinkt auf die Regel, die sie prüft. Deutet eine Antwort auf ein Risiko hin, schreib den Text um oder hol dir eine anwaltliche Einschätzung, bevor er veröffentlicht wird.
- Ist jede Wirkung, die du nennst, eine zugelassene Angabe im EU-Register? (Art. 10 Abs. 1)
- Bedeutet dein Wortlaut genau dasselbe wie der Wortlaut im Register, und nicht mehr? (Verordnung 432/2012, Erwägungsgrund 9)
- Erfüllt das Produkt die Verwendungsbedingungen, etwa die Schwelle für „Quelle von“? (Verordnung 432/2012, Art. 1 Abs. 2)
- Ist die Angabe an den Nährstoff gebunden, zu dem sie gehört, und nicht an das ganze Produkt?
- Legt ein Satz, ein Bild oder ein Produktname nahe, dass einer Krankheit vorgebeugt wird oder dass sie behandelt oder geheilt wird? (Verordnung 1169/2011, Art. 7 Abs. 3)
- Legt ein Text nahe, dass die Gesundheit ohne das Produkt leidet, oder nennt er ein Maß an Gewichtsabnahme? (Art. 12)
- Sagt ein Text, dass ein Heilpraktiker das Produkt empfiehlt? (Art. 12)
- Steht jedes allgemeine Versprechen von Wohlbefinden direkt neben einer zugelassenen Angabe? (Art. 10 Abs. 3)
- Beschreibst du bei einem Pflanzenextrakt das Produkt statt einer Wirkung? (C-386/23)
- Besteht dieselbe Seite auch vor dem HWG, bei allem, was du über deine Behandlungen sagst?
Wenn du Text aus dem Beipackzettel oder Prospekt eines Herstellers übernimmst, prüf ihn genauso. Das Material des Herstellers fällt unter dieselben Regeln, und du trägst das Risiko für das, was du veröffentlichst.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sprich für deinen eigenen Fall mit einem Anwalt, der sich im Lebensmittel- und Heilmittelwerberecht auskennt. Alle Gesetzestexte wurden am 26. Oktober 2026 gelesen.
Über diesen Blog
Diesen Blog schreibt das Team von Vitalmyn. Wir bauen einen Bestelldienst für Praxisempfehlungen und schreiben Ratgeber zur geschäftlichen Seite einer Heilpraktiker-Praxis in Deutschland.
Häufige Fragen
Gilt die Health-Claims-Verordnung für Heilpraktiker?
Sie gilt für jede kommerzielle Mitteilung über ein Lebensmittel, und Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Eine Website-Seite, ein Flyer oder ein Beitrag, der für ein Nahrungsergänzungsmittel wirbt, ist erfasst. Der Gerichtshof der EU hat sie auch auf Material angewendet, das nur für Fachleute aus dem Gesundheitsbereich geschrieben war (C-19/15, 2016). Ob die Beratung eines einzelnen Patienten im Gespräch erfasst ist, ist nicht entschieden.
Wo finde ich die erlaubten Health Claims?
Im EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, das die Europäische Kommission führt. Jeder Eintrag nennt den Nährstoff, den genauen Wortlaut, die Verwendungsbedingungen und den Status. Die meisten Funktionsangaben stammen aus der Verordnung (EU) Nr. 432/2012.
Darf ich den Wortlaut einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe ändern?
Nur wenn der neue Wortlaut für den Verbraucher genau dasselbe bedeutet. Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung 432/2012 fällt ein solcher Wortlaut unter dieselben Verwendungsbedingungen. Ein stärkerer Wortlaut ist eine neue Angabe und nicht zugelassen.
Darf auf einem Flyer stehen, dass ein Heilpraktiker ein Nahrungsergänzungsmittel empfiehlt?
Artikel 12 Buchstabe c der Verordnung verbietet gesundheitsbezogene Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe verweisen. Halte Empfehlungen aus Werbematerial heraus und frag für deinen eigenen Fall einen Anwalt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, konsolidierte Fassung
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012, Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 7 und Anhang XIII
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
- Europäische Kommission, zum EU-Register
- Europäische Kommission, offene Botanical-Angaben (SANCO/11074/2013)
- EuGH, C-19/15 Innova Vital, 14. Juli 2016
- EuGH, C-524/18 Dr. Willmar Schwabe, 30. Januar 2020
- EuGH, C-386/23 Novel Nutriology, 30. April 2025
- § 59 LFGB - Strafvorschriften
- § 60 LFGB - Bußgeldvorschriften
- § 3a UWG
- § 8 UWG
- § 13 UWG
Geschrieben von
Vitalmyn Team
Redaktion
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